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Luftverkehrsabkommen (Kuba) · Luftverkehrsabkommen (Kuba)

§ 7 Luftverkehrsabkommen (Kuba)BENUTZUNGSGEBÜHREN

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.