§ 0 Lehrplan - griechisch-orientalischer (or
Tritt hinsichtlich der 9. Schulstufe mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2).
Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den griechisch-orientalischen (orthodoxen) Religionsunterricht an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen und den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
StF: BGBl. II Nr. 114/2016
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 , wird bekannt gemacht: