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Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2 · Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

§ 4 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2Gliederung

Lehrabschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.