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Milchtechnologie-Ausbildungsordnung · Milchtechnologie-Ausbildungsordnung

§ 1 Milchtechnologie-AusbildungsordnungLehrberuf Milchtechnologie

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Milchtechnologie ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Milchtechnologe oder Milchtechnologin) zu bezeichnen.