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LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

§ 25 LSD-BGOrt der Verwaltungsübertretung

5. Abschnitt Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren

In KraftAmtlicher Text

Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-09-01