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LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

§ 55 LSD-BGBenachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,

1. welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und

2. welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.

(2) Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfalls

1. Datumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,

2. die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,

3. die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,

4. die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.

(3) Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.