LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 63 LSD-BGErlös aus der Vollstreckung
3. Unterabschnitt Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Der Erlös aus einer Vollstreckung fließt dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.