§ 0 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
StF: BGBl. III Nr. 106/2016
Die gegenständliche Vereinbarung ist mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten.