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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Griechenland)

§ 0 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

StF: BGBl. III Nr. 106/2016

Die gegenständliche Vereinbarung ist mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten.