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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 151 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATGebühren und sonstige Abgaben

ARTIKEL 151

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 147 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.