§ 201 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATAnnäherung der Zollvorschriften
ARTIKEL 201
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XXVI vorgenommen.
ARTIKEL 201
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XXVI vorgenommen.