§ 229 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde
ARTIKEL 229
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.