§ 23 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 23
Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.
ARTIKEL 23
Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.