§ 237 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATGrenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
ARTIKEL 237
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.