§ 249 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATSchrittweise Annäherung
ARTIKEL 249
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an die in Artikel 243 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XXVIII-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.