§ 253 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATSchrittweise Annäherung
ARTIKEL 253
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.