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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 262 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATSteuerliche Maßnahmen

ARTIKEL 262

In KraftAmtlicher Text

Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.