§ 264 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATLaufende Zahlungen
ARTIKEL 264
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.