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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 280 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATGewährter Schutz

ARTIKEL 280

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:

a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,

c) dem TRIPS-Übereinkommen,

d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und

e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.