§ 30 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 30
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
ARTIKEL 30
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.