§ 352 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATTransitverpflichtungen für Betreiber
ARTIKEL 352
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber ortsfester Infrastrukturen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und
b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.