§ 37 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 37
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
ARTIKEL 37
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.