§ 445 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATZugang zu amtlichen Dokumenten
ARTIKEL 445
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen internen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.