§ 84 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 84
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Verkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestimmungen zusammen.
ARTIKEL 84
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Verkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestimmungen zusammen.