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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

§ 150 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATZiele

ARTIKEL 150

In KraftAmtlicher Text

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.