§ 150 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATZiele
ARTIKEL 150
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.