§ 152 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATErschöpfung
ARTIKEL 152
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
ARTIKEL 152
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.