§ 175 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATDurchsetzung des Schutzes
ARTIKEL 175
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.