§ 201 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATVerhaltenskodizes
ARTIKEL 201
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen,
b) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.