§ 75 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATAnnäherung des Zollrechts
ARTIKEL 75
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorgenommen.
ARTIKEL 75
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorgenommen.