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FamZeitbG · Familienzeitbonusgesetz

§ 9 FamZeitbGVerarbeitung von personenbezogenen Daten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;

4. Familienstand und Geschlecht;

5. Beruf bzw. Tätigkeit;

6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9. Bescheide;

10. Bankverbindung und Kontonummer;

11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12. Zahlungsbeträge.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01