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AuBG · Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

§ 13 AuBGVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung

1. des § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

2. des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

3. des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,

4. der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.