KGWH-VO · Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung
§ 5 KGWH-VOInverkehrbringen
Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen.