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Durchführung von Artikel 83bis des Abkom · Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)

§ 2 Durchführung von Artikel 83bis des AbkomAnwendungsbereich

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden.

(2) Dieses Abkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind.