§ 8 Durchführung von Artikel 83bis des AbkomGebühren
Artikel 8
Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend ihren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung.
Artikel 8
Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend ihren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung.