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Lehrpläne für Höhere land- und forstwirt · Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 1 Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtLehrpläne

In KraftAmtlicher Text

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)

(1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.1

2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

Anlagen 1 und 1.2

3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

Anlagen 1 und 1.3

4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau

Anlagen 1 und 1.4

5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik

Anlagen 1 und 1.5

6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 1 und 1.6

7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 1 und 1.7

8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

Anlagen 1 und 1.8

9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

Anlagen 1 und 1.9

10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.10

11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 2 und 2.1

12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 2 und 2.2

13. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 2 und 2.3

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-10-01