§ 1 Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtLehrpläne
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)
(1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft
Anlagen 1 und 1.1
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Anlagen 1 und 1.2
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung
Anlagen 1 und 1.3
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau
Anlagen 1 und 1.4
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Anlagen 1 und 1.5
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Anlagen 1 und 1.6
7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlagen 1 und 1.7
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie
Anlagen 1 und 1.8
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement
Anlagen 1 und 1.9
10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft
Anlagen 1 und 1.10
11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft
Anlagen 2 und 2.1
12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
Anlagen 2 und 2.2
13. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlagen 2 und 2.3
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-01