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APflG · Ausbildungspflichtgesetz

§ 17 APflGVerwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

Inhalt

In KraftAmtlicher Text

Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01