Haftungsgesetz-Kärnten · Haftungsgesetz-Kärnten
§ 4 Haftungsgesetz-KärntenVerweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.