VPDG · Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
§ 12 VPDGWeiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.