VPDG · Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
§ 9 VPDGKontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten
Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , sinngemäß anzuwenden.