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APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

§ 13 APAGAnhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission

2. Teil Organisation

In KraftAmtlicher Text

Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;

2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;

3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);

4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;

5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;

6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;

7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19