APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 22 APAGRücklage für unvorhergesehene Belastungen
2. Teil Organisation
(1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19