APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 28 APAGQualifizierte Assistenten
2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen
Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.