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APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

§ 44 APAGIntervalle von Inspektionen

3. Abschnitt Inspektionen

In KraftAmtlicher Text

Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19