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APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

§ 46 APAGBestellung von Inspektoren

3. Abschnitt Inspektionen

In KraftAmtlicher Text

Bei der Bestellung von Inspektoren ist Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Werden Sachverständige zur Erfüllung spezifischer Aufgaben beigezogen, sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.