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APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

§ 74 APAGZulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern

3. Abschnitt Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von

1. Abschlussprüfungen oder

2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.

(2) Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.

(3) Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19