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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

§ 0 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

StF: BGBl. III Nr. 145/2016

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg (nachstehend „Vertragsparteien“),

haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),

Folgendes vereinbart:

Die Notifikationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 8. Juni bzw. 27. Juni 2016 (Erhalt wurde mit 5. Juli 2016 bestätigt) vorgenommen; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. August 2016 in Kraft.