§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZuständige Behörden
Artikel 3
Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2) Im Großherzogtum Luxemburg
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung
2450 Luxemburg
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.