Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 20 · Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)
§ 4 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 20Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes
klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 6 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3):
1.1.2019 (1., 2., 3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
(1) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , ausgebildet werden, zu erlassen.
(2) Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
1. die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
2. an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.
(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-10-05
Verweist auf
- Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 20 Art. 23
- Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 20 § 6
- Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 20 Art. 8b