Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) · Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)
§ 7 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)Direkter Transitverkehr
Artikel 7
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, von Zollabgaben, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.