VZKG-V · Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher
§ 2 VZKG-V
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.