ZBV 2016 · Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
§ 8 ZBV 2016Beiziehung von Sachverständigen
Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 jedenfalls vor, kann das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des § 2 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des § 3 den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des § 4 den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01